Der Weg zu Ihrem Hilfsmittel

So einfach beantragen Sie die Mobilitätshilfen von Alber.

 

Wir beraten Sie, welches Produkt am besten passt.

Kompetente Außendienstmitarbeiter beraten Sie zu allen Fragen der Mobilität. Unsere Hilfsmittelberater im Außendienst führen gerne unsere Produkte kostenlos und unverbindlich bei Ihnen zu Hause vor und informieren Sie über die Handhabung. Gerne geben sie Ihnen auch nützliche Hinweise zur Beantragung bei dem für Sie zuständigen Kostenträger.

Vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Produktvorführung. Auch Ihr örtlicher Sanitätsfachhändler berät Sie gerne über die Mobilitätshilfen von Alber. Einen Fachhändler in Ihrer Nähe finden Sie hier.

 

Einen guten Artikel mit weiteren Informationen finden Sie im Alber Magazin

Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt ein Rezept ausstellen.

Nach der Entscheidung für das für Sie geeignete Hilfsmittel, wenden Sie sich an Ihren Haus- oder Facharzt. Er stellt ein entsprechendes Rezept aus. Dieses sollte bereits die richtige Produktbezeichnung (zum Beispiel viamobil V25) enthalten, um sicher zu stellen, dass Sie das hochwertige Alber Originalprodukt erhalten, dass Sie bereits zuhause getestet haben.

Wichtige Information für Ihren Arzt:
Hilfsmittel wie beispielsweise Rollstühle, Badehilfen und auch alle Mobilitätshilfen von Alber unterliegen nicht der Budgetierung im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes und belasten somit nicht das Arznei-, Verband- oder Heilmittelbudget.

Eine Hilfsmittelversorgung bedarf zwar nicht zwingend einer ärztlichen Verordnung, dennoch stellt Ihnen Ihr Arzt in der Regel immer ein Rezept aus, wenn er eine Hilfsmittelversorgung für erforderlich hält.

Das Sanitätshaus macht für Sie einen Kostenvoranschlag.

Alber vertreibt seine Produkte über mehr als 1.700 Sanitätsfachhändler in ganz Deutschland. Somit ist auch bei Ihnen vor Ort eine optimale Betreuung sicher gestellt.

Die Versorgung mit einem Hilfsmittel steht immer unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch Ihre Krankenkasse. Dieses Genehmigungsverfahren wird in der Regel mit der Einreichung eines Kostenvoranschlags durch Ihr Sanitätsfachhaus eingeleitet. Ihre Krankenkasse wird vor einer Neuanschaffung zunächst die Möglichkeit des Wiedereinsatzes eines gebrauchten Gerätes überprüfen. Selbstverständlich erhalten Sie auch in diesem Fall ein technisch einwandfreies, generalüberholtes Hilfsmittel.


Bis März 2007 bestand ein nahezu uneingeschränktes Recht des Versicherten auf die freie Wahl des Sanitätsfachhändlers.

Seit Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes im April 2007 werden Sie als Mitglied einer Krankenversicherung in der Regel von einem Sanitätshaus versorgt, welches mit Ihrer Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen hat. Das freie Wahlrecht bei der Auswahl Ihres Sanitätshauses ist jedoch nicht vollkommen abgeschafft worden: Sollten Sie ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können, ist es noch immer möglich, sich auch weiterhin vom Sanitätsfachhändler Ihres Vertrauens versorgen zu lassen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise durch eine besondere Schwere der Behinderung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Ihrem Sanitätsfachhändler gegeben sein.

Wir helfen Ihnen bei der Kostenerstattung.

Nicht immer können die Krankenversicherungen die medizinische Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels alleine entscheiden. In einem solchen Fall wird die Kasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einsetzen: Vor Ort soll er den tatsächlichen Hilfsmittelbedarf überprüfen und den Patienten beraten. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind allerdings nicht befugt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen (SGB V § 275).

Bei Beantragung der mobilen Treppensteighilfe scalamobil ist zu beachten, dass hierfür mehrere mögliche Träger für die Erstattung in Frage kommen: Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für ein scalamobil nur, wenn es zur sogenannten „medizinischen Rehabilitation“ benötigt wird. Dies setzt z. B. voraus, dass der Treppensteiger benötigt wird, damit die Praxis von Arzt, Therapeut, Krankengymnast etc. besucht werden kann oder andere regelmäßige ambulante medizinische
Behandlungen (z. B. Dialyse) durchgeführt werden können. Aspekte, die ausschließlich der sozialen Integration dienen wie z. B. Kirchgänge oder Besuche bei Freunden können als Anspruchsgrundlage gegenüber der Krankenversicherung nicht geltend gemacht werden.

Zusätzlich zum Anspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht bei einem Bedarf an einer mobilen Treppensteighilfe seit Juli 2014 ein Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung:
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten für ein scalamobil von der Pflegeversicherung zu übernehmen sind, wenn mit Hilfe des Treppensteigers eine selbständigere
Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird (BSG Az. B 3 KR 1/14 R vom 16.07.14). Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige auf einen Rollstuhl angewiesen ist
und die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist. Die Besonderheiten des individuellen Wohnumfeldes sind hierbei zu berücksichtigen.

Sollte es mit der Bewilligung des Kostenvoranschlages eines Alber Produktes Probleme geben, unterstützen wir Sie gerne mit nützlichen Ratschlägen. Wenden Sie sich hierzu einfach an den für Sie zuständigen Außendienstmitarbeiter von Alber, Ihren Sanitätsfachhändler oder unsere Endkundenbetreuung unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 1224567. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wir informieren Sie zum Thema Selbstkostenbeitrag

Alle Alber Produkte sind von den Krankenkassen anerkannte und voll erstattungsfähige Hilfsmittel.

Der Gesetzgeber sieht jedoch für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor.

Es lassen sich drei verschiedene Arten finanzieller Beteiligung unterscheiden:

a) Zuzahlung
Grundsätzlich hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Versicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres Zuzahlungen für Hilfsmittel zu leisten. Diese beträgt für jedes Hilfsmittel mindestens 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse, jedoch maximal 10 Euro.

b) Eigenanteil
Der Eigenanteil wird für Hilfsmittel erhoben, die nicht nur dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung dienen, sondern gleichzeitig auch ”Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens” sind. Beispiele hierfür sind orthopädische Schuhe oder zugerüstete Autokindersitze.

c) Wirtschaftliche Aufzahlung
Wählen Sie ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über die Leistungspflicht der Krankenkassen hinausgehen, besteht die Möglichkeit, dieses höherwertigere Hilfsmittel durch eine ”wirtschaftliche Aufzahlung” dennoch zu bekommen. Beispiel hierfür sind die schnellen Varianten von Elektrorollstühlen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Handhabung Ihres Produktes

Die sichere Handhabung Ihres Hilfsmittels ist von großer Bedeutung. Ein Außendienstmitarbeiter von Alber oder Ihr Sanitätsfachhändler wird Ihnen bei der Auslieferung alle Funktionen des Produktes genau erklären. Somit wird sichergestellt, dass Sie den optimalen Nutzen aus Ihrem Hilfsmittel ziehen, schließlich soll es Ihnen den Alltag erleichtern und Ihre Lebensqualität verbessern.

 

Der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittelversorgung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind komplex. Die für die Versicherten hauptsächlich relevante Vorschrift findet sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). § 33 regelt den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu dienen den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Entscheidend dabei ist, dass das Hilfsmittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zugute kommt, dass die Auswirkungen der Behinderung behoben oder gemildert werden – selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird.

Den Hilfsmittelwegweiser auch als PDF zum herunterladen.

Hilfsmittelwegweiser

Der Weg zum Hilfsmittel einfach erklärt:

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